Unsere Satzung
Unsere Satzung
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reiterverein Nottuln e. V. mit Sitz in 48301 Nottuln ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Coesfeld und – über den KRV – im Landesverband Münster/Westfalen sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
• die Ausbildung von Reiter:innen, Fahrer:innen und Pferd in allen Disziplinen;
• ein breit gefächertes Angebot in Breiten- und Leistungssport;
• die Förderung des Tierschutzes in Haltung und Umgang mit Pferden;
• die Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden und Verbänden;
• die Förderung des Reitens in freier Landschaft und der Landschaftspflege;
• die Förderung des therapeutischen Reitens;
• die Mitwirkung bei Infrastrukturverbesserungen für Pferdesport/-haltung in der Gemeinde.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; er bleibt parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein agiert selbstlos und nicht primär wirtschaftlich.
4. Vereinsmittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, und es darf niemand durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein tätigt keine außer-satzungsmäßigen Ausgaben.
6. Bei Auflösung oder Zweckentfall darf das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (§ 11).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche/juristische Person oder Personenvereinigung durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme werden; Minderjährige benötigen Zustimmung gesetzlicher Vertreter. Wer bereits Mitglied eines Reitvereins ist, muss dies mitteilen.
2. Fördernde Mitglieder können Personen werden, die den Verein uneigennützig unterstützen. Sie besitzen Stimmrecht und zahlen einen Beitrag.
3. Mit der Mitgliedschaft erklären sich alle Mitglieder mit Satzungen und Ordnungen des KRV, Landesverbandes und der FN einverstanden.
4. Wer mehr als dreimal als Nicht-Mitglied unter dem Vereinsnamen Reiterverein Nottuln e. V. startet, wird zum Beitrag verpflichtet oder ausgeschlossen.
§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Mitglieder müssen grundsätzliche Tierschutzregeln einhalten, z. B. angemessene Haltung, Bewegung und Ausbildung.
2. Auf Turnieren gilt die LPO der FN. Verstöße können geahndet werden (§§ 920/921 LPO).
3. Auch außerhalb von Turnieren sind Verstöße gegen Pferdewohl durch LPO-Maßnahmen möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Austritt erfolgt zum Jahresende bei schriftlicher Kündigung bis 15. November.
3. Ausschluss bei Satzungsverstößen, Gefährdung des Vereinszwecks, unsportlichem Verhalten oder ausbleibender Beitragszahlung trotz Mahnung; Entscheidungen trifft der Vorstand, Beschwerde möglich.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Eintritts- und Umlagegelder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Gebühren durch fehlgeschlagene Lastschriften trägt das Mitglied.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie kann bei Bedarf (z. B. auf Antrag eines Drittels der Mitglieder) außerordentlich einberufen werden.
2. Einladung erfolgt schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Termin mit Tagesordnung.
3. Versammlungsbeschluss ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden möglich.
4. Anträge sind mindestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen, bei Bedarf per Stimmzettel; einfache Mehrheit entscheidet.
6. Ergebnisse und Beschlüsse werden niedergelegt und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
• Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfer:innen (Amtszeit zwei Jahre)
• Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
• Beiträge, Umlagen und Satzungsänderungen
• Anträge nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 4
Satzungsänderungen oder Vereinsauflösungen bedürfen der ¾‑Mehrheit der Anwesenden.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Bestandteile: Vorsitzende:r, 2. & 3. Vorsitzende:r sowie Geschäftsführer:in und Jugendwart:in.
3. Zum gesetzlichen Vorstand (§ 26 BGB) gehören Vorsitzende:r und Stellvertreter:innen; sie vertreten einzeln. Der 3. Vorsitz kann Kontoführung übernehmen.
4. Wahl durch Mitgliederversammlung für vier Jahre, Wiederwahl möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden Ergänzungswahlen durchzuführen.
5. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Erfüllung aller Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen
3. laufende Geschäftsführung
§ 11 Auflösung
1. Auflösung kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 1‑monatiger Frist und ¾‑Mehrheit beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Münster/Westfalen, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
Ort und Datum:
Nottuln, den 01.08.2025
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reiterverein Nottuln e. V. mit Sitz in 48301 Nottuln ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Coesfeld eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Coesfeld und – über den KRV – im Landesverband Münster/Westfalen sowie der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e. V. (FN).
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren;
• die Ausbildung von Reiter:innen, Fahrer:innen und Pferd in allen Disziplinen;
• ein breit gefächertes Angebot in Breiten- und Leistungssport;
• die Förderung des Tierschutzes in Haltung und Umgang mit Pferden;
• die Vertretung der Mitglieder gegenüber Behörden und Verbänden;
• die Förderung des Reitens in freier Landschaft und der Landschaftspflege;
• die Förderung des therapeutischen Reitens;
• die Mitwirkung bei Infrastrukturverbesserungen für Pferdesport/-haltung in der Gemeinde.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; er bleibt parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein agiert selbstlos und nicht primär wirtschaftlich.
4. Vereinsmittel dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden; Mitglieder erhalten keine Zuwendungen, und es darf niemand durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein tätigt keine außer-satzungsmäßigen Ausgaben.
6. Bei Auflösung oder Zweckentfall darf das Vereinsvermögen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (§ 11).
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche/juristische Person oder Personenvereinigung durch schriftliche Beitrittserklärung und Annahme werden; Minderjährige benötigen Zustimmung gesetzlicher Vertreter. Wer bereits Mitglied eines Reitvereins ist, muss dies mitteilen.
2. Fördernde Mitglieder können Personen werden, die den Verein uneigennützig unterstützen. Sie besitzen Stimmrecht und zahlen einen Beitrag.
3. Mit der Mitgliedschaft erklären sich alle Mitglieder mit Satzungen und Ordnungen des KRV, Landesverbandes und der FN einverstanden.
4. Wer mehr als dreimal als Nicht-Mitglied unter dem Vereinsnamen Reiterverein Nottuln e. V. startet, wird zum Beitrag verpflichtet oder ausgeschlossen.
§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd
1. Mitglieder müssen grundsätzliche Tierschutzregeln einhalten, z. B. angemessene Haltung, Bewegung und Ausbildung.
2. Auf Turnieren gilt die LPO der FN. Verstöße können geahndet werden (§§ 920/921 LPO).
3. Auch außerhalb von Turnieren sind Verstöße gegen Pferdewohl durch LPO-Maßnahmen möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Austritt erfolgt zum Jahresende bei schriftlicher Kündigung bis 15. November.
3. Ausschluss bei Satzungsverstößen, Gefährdung des Vereinszwecks, unsportlichem Verhalten oder ausbleibender Beitragszahlung trotz Mahnung; Entscheidungen trifft der Vorstand, Beschwerde möglich.
§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge
1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Eintritts- und Umlagegelder werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Beiträge werden per SEPA-Lastschrift eingezogen. Gebühren durch fehlgeschlagene Lastschriften trägt das Mitglied.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt; sie kann bei Bedarf (z. B. auf Antrag eines Drittels der Mitglieder) außerordentlich einberufen werden.
2. Einladung erfolgt schriftlich mindestens sieben Tage vor dem Termin mit Tagesordnung.
3. Versammlungsbeschluss ist unabhängig von der Anzahl der Anwesenden möglich.
4. Anträge sind mindestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Abstimmungen und Wahlen erfolgen per Handzeichen, bei Bedarf per Stimmzettel; einfache Mehrheit entscheidet.
6. Ergebnisse und Beschlüsse werden niedergelegt und vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterschrieben.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
• Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfer:innen (Amtszeit zwei Jahre)
• Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
• Beiträge, Umlagen und Satzungsänderungen
• Anträge nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 4
Satzungsänderungen oder Vereinsauflösungen bedürfen der ¾‑Mehrheit der Anwesenden.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein.
2. Bestandteile: Vorsitzende:r, 2. & 3. Vorsitzende:r sowie Geschäftsführer:in und Jugendwart:in.
3. Zum gesetzlichen Vorstand (§ 26 BGB) gehören Vorsitzende:r und Stellvertreter:innen; sie vertreten einzeln. Der 3. Vorsitz kann Kontoführung übernehmen.
4. Wahl durch Mitgliederversammlung für vier Jahre, Wiederwahl möglich; bei vorzeitigem Ausscheiden Ergänzungswahlen durchzuführen.
5. Der Vorstand erstellt eine Geschäftsordnung.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist verantwortlich für:
1. Vorbereitung und Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
2. Erfüllung aller Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen
3. laufende Geschäftsführung
§ 11 Auflösung
1. Auflösung kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 1‑monatiger Frist und ¾‑Mehrheit beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung oder Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Landesverband Münster/Westfalen, der es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.
Ort und Datum:
Nottuln, den 01.08.2025